Ein Gericht oder eine Vormundschaftsbehörde führt ein Verfahren, in welchem gestützt auf Art. 144 ZGB Kinder anzuhören sind. Will das Gericht das Kind nicht selbst anhören, führen die aufgeführten Stellen in seinem Auftrag beziehungsweise demjenigen der Vormundschaftsbehörde die Anhörung durch.
Dieses Angebot richtet sich an Gerichte und Vormundschaftsbehörden.