Wenn Eltern das Wohl ihres Kindes nicht (mehr) gewährleisten können, muss die Vormundschaftsbehörde Kindesschutzmassnahmen einleiten. Sie dienen der Wahrung der Kindesinteressen und der Sicherung des Kindeswohls. Wenn nötig können dabei die elterlichen Befugnisse eingeschränkt werden.
Die Sozialarbeiter/-in des Jugendsekretariats untersucht im Auftrag der Vormundschaftsbehörde die familiäre Situation und schlägt passende Massnahmen vor. Deren Ziel ist es, für gefährdete Kinder situations- und altersgerechte Lösungen zu finden und die elterlichen Fähigkeiten zu stärken. Hat die Vormundschaftsbehörde eine Massnahme beschlossen, wird diese von der zuständigen Sozialarbeiterin umgesetzt, möglichst in enger Zusammenarbeit mit den Eltern und unter Einbezug des sozialen Umfelds.
Kindesschutzmassnahmen dienen Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung gefährdet sind, sowie Eltern, die das Wohl ihrer Kinder nicht (mehr) gewährleisten können.